Studiengang Sprachtherapie
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Regelungen zur prüfungsrechtlichen Fachsemsteranzahl

09.04.2021

Neben der in der jeweiligen Prüfungs- und Studienordnung festgelegten Regelstudienzeit gilt für die im Sommersemester 2020 und/oder Wintersemester 2020/21 und/oder Sommersemester 2021 immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden eine um ein, zwei bzw. drei Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.

Für die in den Prüfungs- und Studienordnungen festgelegten Regeltermine und Fristen gelten das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/21 und das Sommersemester 2021 nicht als Fachsemester. Die immatrikulationsrechtliche Fachsemesterzählung läuft zwar auch im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/21, im Sommersemester 2021 und darüber hinaus weiter. Jedoch sind die prüfungsrechtlichen Fachsemester (PFS) für alle Studierenden, die im Sommersemester 2020 und/oder Wintersemester 2020/21 und/oder Sommersemester 2021 in einem Studiengang eingeschrieben und nicht beurlaubt waren, um ein, zwei bzw. drei Semester niedriger anzusetzen als die Fachsemester, die in der Immatrikulationsbescheinigung ausgewiesen sind. Bei Studierenden, die im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21 oder Sommersemester 2021 ihre Prüfungshöchstfrist erreicht haben, tritt die Rechtsfolge des erstmaligen oder auch des endgültigen Nichtbestehens also erst ein, zwei oder drei Semester später ein.