Studiengang Sprachtherapie
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Informationen und Hinweise zum Corona-Virus

Allgemeine Informationen

Allgemeine und weitere Hinweise zu Prüfungen, Studium und Lehre sowie für Beschäftigte

Regelungen zur prüfungsrechtlichen Fachsemesteranzahl (PFS)

Neben der in der jeweiligen Prüfungs- und Studienordnung festgelegten Regelstudienzeit gilt für die im Sommersemester 2020 und/oder Wintersemester 2020/21 und/oder Sommersemester 2021 und/oder
Wintersemester 2021/22 immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden eine um ein, zwei, drei bzw. vier Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.

Für die in den Prüfungs- und Studienordnungen festgelegten Regeltermine und Fristen gelten das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/21, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/22 nicht als Fachsemester.

Die immatrikulationsrechtliche Fachsemesterzählung läuft zwar auch im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/21, im Sommersemester 2021, im Wintersemester 2021/22 und darüber hinaus weiter. Jedoch sind die prüfungsrechtlichen Fachsemester (PFS) für alle Studierenden, die im Sommersemester 2020 und/oder Wintersemester 2020/21 und/oder Sommersemester 2021 und/oder Wintersemester 2021/22 in einem Studiengang eingeschrieben und nicht beurlaubt waren, um ein, zwei, drei bzw. vier Semester niedriger anzusetzen als die Fachsemester, die in der
Immatrikulationsbescheinigung ausgewiesen sind.

Bei Studierenden, die im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21, Sommersemester 2021 und
Wintersemester 2020/21 ihre Prüfungshöchstfrist erreicht haben, tritt die Rechtsfolge des erstmaligen oder auch des endgültigen Nichtbestehens also erst ein, zwei, drei oder vier Semester später ein.

Impfpflicht für Praktikanten/-innen

Ab dem 16. März 2022 gilt verpflichtend für Beschäftigte im Pflege- und Gesundheitswesen eine vollständige Impfung gegen SARS-CoV-2, ein Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Impfung gegen COVID-19 als Voraussetzung für eine Tätigkeit.

Mit dazu zählen Praxen im Heilmittelbereich der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, Kliniken, Pflegeeinrichtungen und auch Einrichtungen der Behindertenhilfe.

Die Impfpflicht wird für alle in den Einrichtungen tätige Personen (Praxisinhaber*innen und Mitarbeitende) gelten. Auf die Art der Beschäftigung kommt es nicht an. Die Impfpflicht betrifft daher auch alle Praktikant*innen.

Als gesetzliche Pflicht bleibt die Impfpflicht ohne Befristung dauerhaft bestehen. Dies bedeutet, dass eine Arbeit als Therapeut*in ohne Impfung zukünftig nicht mehr möglich sein wird.

Für die praktische Ausbildung an Hochschulen bedeutet die Neuregelung zudem, dass ab dem 16.03.2022 alle praktischen Ausbildungsteile, bei denen beispielsweise im Rahmen einer Hochschulambulanz Patient*innen auf der Grundlage einer Verordnung therapiert werden, eine Impfpflicht für alle Tätigen in diesem Bereich (d.h. Lehrende, Studierende, Verwaltungskräfte, Reinigungskräfte) besteht. Ausnahmeregelungen sind nicht vorgesehen.